FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Richtlinie

Ziel ist es, die bedeutendsten Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzenarten in Europa zu sichern und zu vernetzen.

Das europäische Netz von Schutzgebieten Natura 2000 setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen:
den von den europäischen Mitgliedsstaaten auf der Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von 1992 ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten SAC (Special Areas of Conservation) den gemäß der Vogelschutz-Richtlinie von 1979 ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten SPA (Special Protection Areas). Die Europäische Union hat diese geschützten Gebiete ausgewiesen, um der Verpflichtung des UN-Übereinkommens zur biologischen Vielfalt von 1992 nachzukommen.

Die wichtigsten Lebensräume und Verbreitungsgebiete der bedrohten Arten sind deshalb in ausreichender Zahl und Größe zu schützen und, soweit sie genutzt werden, nachhaltig zu bewirtschaften. Diese Aufgabe soll mit dem europäischen Netz Natura 2000 gelingen.
Die FFH-Richtlinie listet 231 Lebensraumtypen sowie mehr als 1.000 Tier- und Pflanzenarten auf. In der Vogelschutz-Richtlinie sind 190 europaweit gefährdete Arten aufgeführt. Lebensräume und Arten lassen sich langfristig nur erhalten, indem noch vorhandene, isolierte Naturinseln geschützt und vernetzt werden. Ziel ist es, einen „günstigen Erhaltungszustand“ der Lebensräume und Arten zu erreichen beziehungsweise ihn dort wieder herzustellen.

Aussage / Frage 1:

Muss auch in Natura 2000-Gebieten die „gute landwirtschaftliche Praxis“ beachtet werden?

Sie ist in diesen Gebieten zwingend einzuhalten. Im Rahmen von Förderprogrammen können freiwillige Beschränkungen von Landwirtschaftsflächen honoriert werden. Gegenstand von Förderprogrammen ist beispielsweise ein reduzierter Düngereinsatz, eine verzögerte Mahd, eine extensive Beweidung und die Wahl bestimmter Weidetierarten. Diese Verpflichtungen sind zu realisieren und einzuhalten, um die gestellte Zielstellung zu erreichen.

Aussage / Frage 2:

Gibt es Einschränkungen in der Weidewirtschaft innerhalb von Natura 2000-Gebieten?“

Auf diesen Flächen, wo bisher Weidenutzung vorherrschte, ist dies auch weiterhin möglich. Sollten sich auf Weideflächen besonders zu schützende Tier- oder Pflanzenarten befinden, kann eine vertragliche Regelung mit dem Nutzungsberechtigten die Sicherung dieser Qualität auf Dauer gewährleisten.

Aussage / Frage 3:

Ist die Umwandlung von Wiese in Weidegrünland möglich? 

Würden artenreiche Wiesen in Weiden umge- wandelt, sind in aller Regel ihre Lebensraumfunktionen beeinträchtigt. Wenn es sich dabei um Wiesen handelt, die als Lebensraumtypen geschützt sind (z.B. magere Flachlandmähwiesen oder Bergwiesen), wäre auf jeden Fall eine Verschlechterung zu befürchten. Vor jeder Umwandlung oder Änderung der Wiesennutzung muss die zuständige Fachbehörde befragt werden.

Aussage / Frage 4:

Kann ich meine Waldfläche weiter im bisherigen Umfang forstlich nutzen? 

Es ist davon auszugehen, dass die meisten waldbaulichen Maßnahmen nicht zu einer Verschlechterung führen werden, wenn sie auf der Basis einer „naturnahen“ Waldwirtschaft durchgeführt werden. Trotzdem kann es aus Artenschutzgründen zu Nutzungseinschränkungen mit Ertragseinbußen oder in besonderen Fällen zu Mehraufwendungen kommen. Eine zeitliche Abstimmung von waldbaulichen Maßnahmen und Fällarbeiten auf die Fortpflanzungszeiten empfindlicher Spezies ist notwendig, um Störungen zu vermeiden.

Aussage / Frage 5:

Gibt es Einschränkungen für die Jagdausübung in Natura 2000-Gebieten? 

Die Lage eines Jagdrevieres innerhalb eines solchen Gebietes bewirkt noch keine Einschränkung der bisherigen Jagdnutzung. Es können jedoch Regelungen erlassen werden, um geschützte Arten bzw. Lebensräume zu sichern. Die Jagdzeit kann in begründeten Fällen eingeschränkt oder der Abschuss bestimmter Tierarten untersagt werden.

Aussage / Frage 6:

Ist die fischereiliche Nutzung in Natura 2000-Gebieten zulässig?

Die bisherige fischereiwirtschaftliche Nut- zung hat Bestandsschutz, wenn sie dem günstigen Erhaltungszustand nicht entgegensteht. Die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei (Berufs- und Angelfischerei), einschließlich des Fischereischutzes bleibt in diesen Gebieten unberührt, soweit die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet berücksichtigt werden. Das kann auch bedeuten, dass die Fischerei in Totalreservaten und Kernzonen ausgeschlossen ist oder dass es Festlegungen zu bestimmten Fangmethoden und Fangzeiten gibt.

Aussage / Frage 7:

Sind Natura 2000-Flächen für die Freizeit nutzbar? 

Jedermann darf die Fluren auf Wegen sowie den Wald zur Erholung auf eigene Gefahr betreten. In Naturschutzgebieten ist es nicht erlaubt, die Wege zu verlassen.

NATURa verbunden (2011) (gilt für alle Fragen)

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